Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 8

Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055279