„Gläubiger“: eine Person – ausgenommen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – der gegenüber eine Schuld besteht;
Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
In diesem Abkommen und in seinen Anlagen römisch IX und römisch zehn bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
Zahlungsbedingung
23.10.2025
10003894
NOR40055274