Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
20.08.1958
39/09 Auslandsschulden
Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.
23.10.2025
10003894
NOR40055272