(2)Absatz 2Als Zusatzpension gebühren monatlich 19 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zur zweifachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 60 vH, über der zweifachen bis zur zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 50 vH und über der zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 40 vH der Zusatzpension zusätzlich.Als Zusatzpension gebühren monatlich 19 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Absatz 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Absatz eins, ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Absatz 5,, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zur zweifachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 60 vH, über der zweifachen bis zur zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 50 vH und über der zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 40 vH der Zusatzpension zusätzlich.