Kurztitel

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.08.2004

Text

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH unbewegliches Bundesvermögen

  1. Ziffer eins
    aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage A im Ausmaß von ca. 280 Hektar um 6 540 555,08 €; sowie
  2. Ziffer 2
    aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage B jeweils mindestens zum gemeinen Wert
zu veräußern.