Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

11.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
    2. Ziffer 2
      Anhänger ein nicht unter Ziffer eins, fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
    3. Ziffer 3
      Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
    4. Ziffer 4
      Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
    5. Ziffer 4 a
      dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
    6. Ziffer 4 b
      vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen;
    7. Ziffer 4 c
      vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Ziffer 4 b, – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;
    8. Ziffer 5
      Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
    9. Ziffer 6
      Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
    10. Ziffer 7
      Omnibus ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
    11. Ziffer 8
      Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;
    12. Ziffer 9
      Zugmaschine ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;
    13. Ziffer 10
      Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Ziffer 12,), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;
    14. Ziffer 11
      Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Ziffer 12,) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
    15. Ziffer 12
      Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
    16. Ziffer 13
      Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;
    17. Ziffer 14
      Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);
    18. Ziffer 15
      Motorrad ein nicht unter Ziffer 14, fallendes einspuriges Kraftrad (Ziffer 4,); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung “Kraftrad” im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;
    19. Ziffer 15 a
      Kleinmotorrad ein Motorrad (Ziffer 15,) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm hat;
    20. Ziffer 15 b
      Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit
      1. Litera a
        einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und
      2. Litera b
        einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
    21. Ziffer 16
      Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
    22. Ziffer 17
      Motordreirad ein nicht unter Ziffer 14, oder 16 fallendes Kraftrad (Ziffer 4,) mit drei Rädern;
    23. Ziffer 18
      Invalidenkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden, (Krankenfahrstühle und dergleichen);
    24. Ziffer 19
      Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist;
    25. Ziffer 20
      Motorkarren ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 000 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden;
    26. Ziffer 21
      selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
    27. Ziffer 22
      Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
    28. Ziffer 22 a
      Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Ziffer 5,, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;
    29. Ziffer 23
      Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;
    30. Ziffer 24
      Ausgleichkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen;
    31. Ziffer 25
      Anhängewagen ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger mit mehr als einer Achse;
    32. Ziffer 25 a
      Omnibusanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
    33. Ziffer 26
      Einachsanhänger ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger mit einer Achse;
    34. Ziffer 26 a
      Nachläufer ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;
    35. Ziffer 26 b
      Zentralachsanhänger ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung ausgerüstet ist und dessen Achse (n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1 000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;
    36. Ziffer 26 c
      Starrdeichselanhänger ein nicht unter Ziffer 12,, 25, 26 oder 26b fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb eine statische vertikale Last übertragen kann, und nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem Zugfahrzeug getragen wird;
    37. Ziffer 27
      Sonderanhänger ein Anhänger, der nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft;
    38. Ziffer 28
      Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;
    39. Ziffer 28 a
      Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
      • Strichaufzählung
        Tisch und Sitzgelegenheiten,
      • Strichaufzählung
        Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
      • Strichaufzählung
        Kochgelegenheiten und
      • Strichaufzählung
        Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
      Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;
    40. Ziffer 28 b
      beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das kugelsicher gepanzert ist;
    41. Ziffer 28 c
      Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;
    42. Ziffer 28 d
      Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist.
    43. Ziffer 29
      Mannschaftstransportfahrzeug ein Kraftwagen oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Mannschaften für den Einsatz bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen;
    44. Ziffer 30
      Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge;
    45. Ziffer 30 a
      Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, des Maß- und Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973;
    46. Ziffer 31
      Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie;
    47. Ziffer 31 a
      Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad, Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;
    48. Ziffer 32
      Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;
    49. Ziffer 32 a
      Höchstgewicht das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    50. Ziffer 33
      höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;
    51. Ziffer 33 a
      zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;
    52. Ziffer 33 b
      Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;
    53. Ziffer 34
      Achslast die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Unter “Räder einer Achse” sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    54. Ziffer 34 a
      Achshöchstlast die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Achslast einer Achse;
    55. Ziffer 35
      höchste zulässige Achslast die höchste Achslast, die mit einem bestimmten stehenden Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf;
    56. Ziffer 35 a
      Sattellast die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last;
    57. Ziffer 35 b
      höchste zulässige Sattellast die höchste Sattellast, die auf ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf oder die ein bestimmter Sattelanhänger übertragen darf;
    58. Ziffer 36
      höchste zulässige Belastung das höchste zulässige Gesamtgewicht, vermindert um das Eigengewicht;
    59. Ziffer 37
      höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf;
    60. Ziffer 37 a
      Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
    61. Ziffer 37 b
      landwirtschaftliches Fahrzeug ein Fahrzeug, das zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt ist;
    62. Ziffer 37 c
      Wendekreis der Kreis, den der äußerste Punkt eines mit größtem Einschlag der Lenkvorrichtung fahrenden Fahrzeuges beschreibt;
    63. Ziffer 38
      Heeresfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind;
    64. Ziffer 39
      Langgutfuhr die Beförderung von Ladungen
      1. Litera a
        mit Kraftfahrzeugen, wenn
        1. Sub-Litera, a, a
          die Länge des Kraftfahrzeuges samt der Ladung 14 m übersteigt oder
        2. Sub-Litera, b, b
          die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Kraftfahzeuges über dessen hintersten Punkt hinausragt;
      2. Litera b
        mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn
        1. Sub-Litera, a, a
          die Länge des letzten Anhängers samt der Ladung 14 m übersteigt,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein Viertel der Länge des Anhängers über dessen hintersten Punkt hinausragt oder
        3. Sub-Litera, c, c
          der letzte Anhänger ein Nachläufer (Ziffer 26 a,) ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;
    65. Ziffer 40
      Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
      1. Litera a
        vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
      2. Litera b
        vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und
      3. Litera c
        vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
      Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß;
    66. Ziffer 41
      Luftfederung ein Federungssystem dessen Federwirkung zu mindestens 75% durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird;
    67. Ziffer 42
      Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;
    68. Ziffer 43
      historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,
      1. Litera a
        mit Baujahr 1955 oder davor, oder
      2. Litera b
        das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,);
    69. Ziffer 44
      klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
    70. Ziffer 45
      unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann, als unteilbar gelten auch zur unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet;
    71. Ziffer 46
      Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 70/156/EWG.
  2. Absatz 2Für Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 4 b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40055203