Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 287

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 75, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 287,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 33 d, samt Überschrift, 41a letzter Satz, 46 Absatz eins, 56, Absatz eins und 2, 67 Absatz 2, 107, Absatz 7, 111, Absatz 7, 113, Absatz eins und 2, 114 Absatz eins, 130, Absatz 2 bis 5, 132 Absatz eins, 134, samt Überschrift, 134a Absatz eins, 140, Absatz eins und 7, 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, sowie 207 Absatz eins a, 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, 110 a, Absatz 2, 123, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer 2, 113, Absatz 5, 122 a, 122 b, 130, Absatz 6, 262, Absatz 9 und 9 a sowie 276 Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Paragraphen 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und Absatz 6, Ziffer 2, 121, Absatz 3 und 122,
  3. Absatz 3,Paragraph 33 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 113, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

  1. Absatz 6,Paragraph 114, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
  2. Absatz 7,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 113, 114, 121, 130, 134 a und 255 Absatz 18, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist.
  3. Absatz 8,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
  4. Absatz 8 a,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Absatz 9, anzuwenden ist, die Paragraphen 121, Absatz 3, sowie 122 Absatz 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Absatz 11, gilt entsprechend.
  5. Absatz 9,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 113, 114, 122, 130, 134 und 276 Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Paragraph 276, Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
  6. Absatz 9 a,Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12, 13, oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 10,Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der Paragraphen 46, Absatz eins, 113, 114, 130 und 134 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von Paragraph 122, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 740. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 742. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 743. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 744. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 745. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 746. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 747. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 748. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 749. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 750. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 751. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 752. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 753. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 754. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 755. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 756. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 757. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 758. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 759. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 760. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 761. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 762. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 763. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 764. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 765. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 766. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 767. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 768. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 769. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 770. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 771. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 772. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 773. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 774. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 775. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 776. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 777. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 778. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 779. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 780. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 680. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 682. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 683. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 684. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 685. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 686. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 687. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 688. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 689. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 690. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 691. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 692. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 693. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 694. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 695. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 696. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 697. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 698. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 699. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 700. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 701. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 702. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 703. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 704. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 705. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 706. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 707. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 708. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 709. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 710. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 711. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 712. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 713. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 714. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 715. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 716. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 717. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 718. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 719. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 720. Lebensmonat.
  8. Absatz 11,In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 122, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Verminderung nach Paragraph 130, Absatz 4, nach dem Erreichen des Regelpensionsalters auf Antrag neu festzustellen; dabei beträgt die Verminderung für jeden Monat des Bezuges der vorzeitigen Alterspension 0,35% der Leistung. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 5, ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Verminderung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
  9. Absatz 12,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Paragraphen 46, Absatz eins, 113, 114, 130 und 134 – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 122, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei sind auch zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG).
    Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten durch zwei Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden.
  10. Absatz 13,Auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, ist Absatz 10, so anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des jeweils in Absatz 10, Ziffer eins, genannten Lebensmonates der 738. Lebensmonat tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des jeweils in Absatz 10, Ziffer 2, genannten Lebensmonates der 678. Lebensmonat tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei sind auch zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG).
    Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden.
  11. Absatz 13 a,Absatz 13, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben haben.
  12. Absatz 13 b,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nach Absatz 13, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 13, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  13. Absatz 14,Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.
    Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
  14. Absatz 14 a,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 14, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 14, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  15. Absatz 14 b,Paragraph 130, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2004
      der 685. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2005
      der 692. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2006
      der 699. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2007
      der 706. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2008
      der 713. Lebensmonat.
       
  16. Absatz 15,Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Absatz 10, Ziffer eins und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
  17. Absatz 16,Abweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Litera a
      im Jahr 2004 ein Betrag von 26%,
    2. Litera b
      im Jahr 2005 ein Betrag von 25%,
    3. Litera c
      im Jahr 2006 ein Betrag von 23%,
    4. Litera d
      im Jahr 2007 ein Betrag von 22%,
    5. Litera e
      im Jahr 2008 ein Betrag von 21%
    des jeweiligen Richtsatzes.
  18. Absatz 17,Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Absatz 10,) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Absatz 10, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  19. Absatz 18,Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei ist Paragraph 262, Absatz 9 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension um mehr als 10% niedriger als die Vergleichspension, so gelten 90% der Vergleichspension als die gebührende Pension.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40055189