Absatz eins,Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
Tierschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
Paragraph 32
01.01.2005
31.07.2007