Absatz eins,Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Tierschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
Paragraph 16
01.01.2005
31.07.2007