Tierschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
BG
Paragraph 15
01.01.2005
31.12.2024
TSchG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.
23.07.2024
20003541
NOR40055120