Tierschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
BG
Paragraph 9
01.01.2005
TSchG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.
24.05.2017
20003541
NOR40055114