Tierschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
BG
Paragraph 8
01.01.2005
31.08.2022
TSchG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
28.07.2022
20003541
NOR40055113