Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.09.2004

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Eine Übermittlung darf erst ab Vorliegen einer Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher auszustellender Meldungen, Lohnzettel und Mitteilungen elektronisch zu übermitteln.