Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Daten von
- StrichaufzählungMeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
- StrichaufzählungLohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 und
- StrichaufzählungMitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.