Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.09.2004

Außerkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Daten von
    • Strichaufzählung
      Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
    • Strichaufzählung
      Lohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 und
    • Strichaufzählung
      Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
    hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
    • Strichaufzählung
      den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes,
    • Strichaufzählung
      die Bundesbesoldung sowie
    • Strichaufzählung
      das Arbeitsmarktservice
    kann auch ohne Übermittlungsstellen erfolgen. Die Paragraphen 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.