Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 82
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Die von dem Gesundheitsamt für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Formbogen, Bücher und Listen werden, soweit sie nicht in diese Dienstordnung bereits aufgenommen sind, durch Erlaß bestimmt werden.
04.04.2017
10010219
NOR40055026