Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 81

Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen.

  1. Absatz eins,Zu führen sind:

ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die erforderlichen Übersichten.

  1. Absatz 2,Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055025