Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 80
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Die dem Gesundheitsamt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren sind nach dem für Behörden gültigen Zahlungsverkehr zu vereinnahmen und zu buchen, so daß jederzeit eine Nachprüfung durch die Prüfungsbehörde möglich ist. Das gleiche gilt für die Berechnung und Vereinnahmung von Reisekosten und Tagegeldern.
04.04.2017
10010219
NOR40055024