Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 79
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung der Medizinalstatistik und der Anfertigung des Jahresgesundheitsberichts die hierüber erlassenen Vorschriften sorgfältig zu beachten.
04.04.2017
10010219
NOR40055023