Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 78
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Das Gesundheitsamt hat die für den Schriftverkehr der Behörden bestehenden Vorschriften zu beachten. Die für die Berichterstattung gesetzten Fristen sind pünktlich innezuhalten; andernfalls ist rechtzeitig die Bewilligung einer Nachfrist nachzusuchen. Um den Geschäftsverkehr (Paragraph 13, der Dienstordnung – Allgemeiner Teil, vom 22. Februar 1935, Reichsgesetzbl. I S. 215) zu beschleunigen, sind zwischen Gesundheitsamt und dem Leiter des Kreises Vereinbarungen über eine Vereinfachung der gegenseitigen Beteiligung zu treffen.
RGBl. römisch eins S 215/1935
04.04.2017
10010219
NOR40055022