Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 76

Beaufsichtigung der Begräbnisplätze.

Die Begräbnisplätze und Krematorien sind von dem Amtsarzt auf Einrichtung und Ordnung des Betriebes gelegentlich der Ortsbesichtigung (Paragraph 23, dieser Dienstordnung) zu besichtigen. Die Schließung ungünstig gelegener Begräbnisplätze ist anzustreben, insbesondere wenn gesundheitsschädliche Einflüsse auf die Umgebung zu befürchten sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055020