Absatz eins,Bei der Anlegung neuer und der Erweiterung bestehender Begräbnisplätze und Krematorien hat der Amtsarzt auf Antrag nach örtlicher Besichtigung und nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sich gutachtlich zu äußern.
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 75
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Begräbnisordnung
04.04.2017
10010219
NOR40055019