Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 74
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt vergleiche Paragraph 87,, Absatz 3,, der Strafprozeßordnung), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.
04.04.2017
10010219
NOR40055018