Absatz eins,Die Heilquellen, Bäder und sonstigen Kurorte des Bezirks hat der Amtsarzt in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen und jährlich mindestens einmal zu besichtigen.
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 70
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
04.04.2017
10010219
NOR40055014