Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Abschnitt römisch zwanzig.
Heilquellen, Kurorte.

Paragraph 70

Beaufsichtigung.

  1. Absatz eins,Die Heilquellen, Bäder und sonstigen Kurorte des Bezirks hat der Amtsarzt in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen und jährlich mindestens einmal zu besichtigen.
  2. Absatz 2,Bei den Besichtigungen hat er auf die Badeeinrichtungen, die Beschaffenheit der Heilquellen, die Füllmethoden der für den Versand bestimmten Mineralwässer sowie auf die gesamten gesundheitlichen Einrichtungen des Ortes zu achten.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde hat er sich in Fragen des Quellenschutzes gutachtlich zu äußern. Wird eine als gemeinnützig anerkannte Quelle oder eine Quelle, für welche die Voraussetzung zu dieser Anerkennung durch ihre Heilwirkung gegeben erscheint, auf eine ihren Bestand oder ihren Mineralgehalt gefährdende Weise benutzt, oder entspricht die Art ihrer Unterhaltung und Benutzung nicht den Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege, so hat der Amtsarzt die Einleitung des Verfahrens auf Enteignung der Quelle bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055014