Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 68
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung des bürgerlichen Luftschutzes im Rahmen der Bestimmungen der vorläufigen Ortsanweisung für den Luftschutz der Bevölkerung (Abschnitt Luftschutz-Sanitätsdienst) mitzuwirken. Sie können ferner zur Untersuchung des Personals des Sicherheits- und Hilfsdienstes herangezogen werden.
Sicherheitsdienst
04.04.2017
10010219
NOR40055012