Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 68

Luftschutz.

Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung des bürgerlichen Luftschutzes im Rahmen der Bestimmungen der vorläufigen Ortsanweisung für den Luftschutz der Bevölkerung (Abschnitt Luftschutz-Sanitätsdienst) mitzuwirken. Sie können ferner zur Untersuchung des Personals des Sicherheits- und Hilfsdienstes herangezogen werden.

Schlagworte

Sicherheitsdienst

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055012