Absatz eins,Bei der Aufnahme von Geisteskranken, Psychopathen, Epileptikern und Idioten in Anstalten hat das Gesundheitsamt mitzuwirken und gegebenenfalls sich gutachtlich zu äußern.
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 65
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
04.04.2017
10010219
NOR40055009