Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 62
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Das Gesundheitsamt hat die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ärztlich zu unterstützen und, wo erforderlich, Beratungsstellen für Geschlechtskranke einzurichten. Sind für den Bezirk mehrerer Gesundheitsämter Arbeitsgemeinschaften zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gebildet, so regelt die Aufsichtsbehörde die Beteiligung der einzelnen Gesundheitsämter an der Organisation und der Arbeit dieser Arbeitsgemeinschaften durch besondere Richtlinien.
04.04.2017
10010219
NOR40055006