Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Abschnitt römisch siebzehn
§ 62

Überwachung der Prostitution.

Das Gesundheitsamt hat die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ärztlich zu unterstützen und, wo erforderlich, Beratungsstellen für Geschlechtskranke einzurichten. Sind für den Bezirk mehrerer Gesundheitsämter Arbeitsgemeinschaften zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gebildet, so regelt die Aufsichtsbehörde die Beteiligung der einzelnen Gesundheitsämter an der Organisation und der Arbeit dieser Arbeitsgemeinschaften durch besondere Richtlinien.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055006