Absatz eins,Das Gesundheitsamt hat die Bekämpfung der Tuberkulose im Rahmen der für die Seuchenbekämpfung geltenden Vorschriften sowie die ärztliche Fürsorge für Tuberkulose-Erkrankte und -Gefährdete durchzuführen.
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 61
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Tuberkulosefürsorge, Wohnverhältnis, Schlafverhältnis, Tuberkulosebedrohter
04.04.2017
10010219
NOR40055005