Absatz eins,Bei der Überwachung des Pflegekinderwesens hat das Gesundheitsamt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften mitzuwirken. Es hat sich von dem Kreis-Jugendamt ein Verzeichnis derjenigen Personen, bei welchen fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder gegen Entgelt in Kost und Pflege untergebracht sind, zu beschaffen und fortlaufend zu ergänzen.