Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 58
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Zu Absatz 3 :, Die im Originaltext nach den Worten „der Schüler“ folgenden Worte „und eine ihrem Alter entsprechende Belehrung über die Grundgedanken der Erbgesundheits- und Rassenpflege“ sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, als nicht in österreichisches Recht übergeleitet zu betrachten.
04.04.2017
10010219
NOR40055002