Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 58

Schulgesundheitspflege

  1. Absatz eins,Der Amtsarzt hat darüber zu wachen, daß der schulärztliche Dienst einschließlich der Schulzahnpflege einwandfrei durchgeführt wird; Schulärzte unterstehen der Dienstaufsicht des Amtsarztes. Dieser soll sich am schulärztlichen Dienst beteiligen, sofern es seine übrigen Amtsgeschäfte zulassen.
  2. Absatz 2,Zum schulärztlichen Dienst gehören:
    1. Absatz a,
      Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung; Anlegung einer Kartei,
    2. Absatz b,
      besondere Überwachung der Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
    3. Absatz c,
      schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler und Lehrer,
    4. Absatz d,
      Herbeiführung gesundheitsfürsorgerlicher Maßnahmen für die Schüler,
    5. Absatz e,
      Beratung und Belehrung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
    6. Absatz f,
      Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.
  3. Absatz 3,Das Gesundheitsamt hat auf die gesundheitliche Erziehung der Schüler hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind auch Vorträge der Schulärzte vor Lehrern, ferner für Schüler der oberen Klassen und für Eltern vorzusehen und anzuregen.

Anmerkung

Zu Absatz 3 :, Die im Originaltext nach den Worten „der Schüler“ folgenden Worte „und eine ihrem Alter entsprechende Belehrung über die Grundgedanken der Erbgesundheits- und Rassenpflege“ sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, als nicht in österreichisches Recht übergeleitet zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055002