Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 55
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Das Gesundheitsamt wacht darüber, daß die Schulgebäude und die dem Unterricht dienenden Einrichtungsgegenstände (Schulbänke usw.) den Anforderungen der Hygiene genügen.
04.04.2017
10010219
NOR40054999