Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 50

  1. Absatz eins,Bei der Vorlage von Anträgen zum Bau von Krankenhäusern hat der Amtsarzt im Interesse einer Planwirtschaft zu prüfen, ob ein öffentliches gesundheitliches Bedürfnis für den Bau besteht. Ist dieses nicht der Fall, so hat er auf Unterlassung des Vorhabens zu dringen.
  2. Absatz 2,Er hat die Anträge auf Erteilung der Konzession zu Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten vom gesundheitlichen Standpunkte nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften zu prüfen und in dem darüber zu erstattenden Gutachten auch etwaige Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers bezüglich Leitung oder Verwaltung der Anstalt schließen lassen, zum Ausdruck zu bringen vergleiche Paragraph 30,, Absatz eins,, Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 – Reichsgesetzbl. S. 685).

Schlagworte

Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt, RGBl. S 685/1896

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054994