(2)Absatz 2,Er hat die Anträge auf Erteilung der Konzession zu Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten vom gesundheitlichen Standpunkte nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften zu prüfen und in dem darüber zu erstattenden Gutachten auch etwaige Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers bezüglich Leitung oder Verwaltung der Anstalt schließen lassen, zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 30, Abs. 1, Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 – Reichsgesetzbl. S. 685).Er hat die Anträge auf Erteilung der Konzession zu Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten vom gesundheitlichen Standpunkte nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften zu prüfen und in dem darüber zu erstattenden Gutachten auch etwaige Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers bezüglich Leitung oder Verwaltung der Anstalt schließen lassen, zum Ausdruck zu bringen vergleiche Paragraph 30,, Absatz eins,, Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 – Reichsgesetzbl. S. 685).