Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 49
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Das Gesundheitsamt hat bei den vorgeschriebenen statistischen Erhebungen über die Krankenhäuser und ihre Belegung nach Maßgabe der Bestimmungen mitzuwirken.
04.04.2017
10010219
NOR40054993