Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 48
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Das Gesundheitsamt hat den Reedern den Arzt und den Apotheker zu bezeichnen, denen die Prüfung der Ausrüstung der Handelsschiffe mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie mit Lebensmitteln zur Krankenpflege übertragen werden soll (Paragraph 15, der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juli 1905 – Reichsgesetzbl. S. 568), und sich die Bescheinigungen über den Befund (Absätze 2 und 3 daselbst) vorlegen zu lassen.
Arzneimittel, RGBl. S 568/1905
04.04.2017
10010219
NOR40054992