Absatz eins,Das Gesundheitsamt muß auch den bestehenden Gewerbebetrieben seines Bezirks, welche die öffentliche Gesundheit oder die der beschäftigten Arbeiter zu schädigen geeignet sind, oder die durch ihre festen und flüssigen Abgänge eine Verunreinigung der öffentlichen Wasserläufe und des Untergrundes befürchten lassen, seine Aufmerksamkeit zuwenden und auf die Beseitigung von gesundheitlichen Schädlichkeiten und Belästigungen hinwirken. Es hat sich hierüber mit den zuständigen Behörden und Beamten, namentlich dem Gewerberat, Bergrat und Gewerbemedizinalrat (Landesgewerbearzt) in Verbindung zu halten, mit diesem gemeinsam nach Bedürfnis die Anlagen, insbesondere solche, deren Betrieb vorzugsweise Gesundheitsschädigungen im Gefolge hat (Spiegel-, Akkumulatoren-, Glühlampen-, Bleifarben- und andere chemische Fabriken oder Anlagen mit starker Staubentwicklung) zu besichtigen und darauf zu achten, daß den gesundheitlichen Anforderungen überall gebührend Rechnung getragen wird.