(2)Absatz 2,Außerdem ist bei dem Auftreten einer gemeingefährlichen Krankheit sowie im Falle epidemischer Ausbreitung einer anderen übertragbaren Krankheit, beim gehäuften oder gruppenweisen Auftreten einer nicht aufgeklärten Krankheit (§ 35 vorletzter Abs., dieser Dienstordnung) oder in sonstigen dringenden Angelegenheiten über das Ergebnis der Ermittlungen sowie über die getroffenen Maßnahmen an die Aufsichtsbehörde unmittelbar zu berichten. Auch in diesen Fällen ist der unteren Verwaltungsbehörde (bei kommunalen Ämtern der vorgesetzten Dienstbehörde) Abschrift zu geben. Die Bestimmungen über die Reichs-Jahresstatistik sind streng innezuhalten.Außerdem ist bei dem Auftreten einer gemeingefährlichen Krankheit sowie im Falle epidemischer Ausbreitung einer anderen übertragbaren Krankheit, beim gehäuften oder gruppenweisen Auftreten einer nicht aufgeklärten Krankheit (Paragraph 35, vorletzter Abs., dieser Dienstordnung) oder in sonstigen dringenden Angelegenheiten über das Ergebnis der Ermittlungen sowie über die getroffenen Maßnahmen an die Aufsichtsbehörde unmittelbar zu berichten. Auch in diesen Fällen ist der unteren Verwaltungsbehörde (bei kommunalen Ämtern der vorgesetzten Dienstbehörde) Abschrift zu geben. Die Bestimmungen über die Reichs-Jahresstatistik sind streng innezuhalten.