Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 37
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten erfolgt mittels nachstehender Schutzmaßregeln, die soweit die landesrechtlichen Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Lage des Falles der Polizeibehörde vom Gesundheitsamt vorzuschlagen sind.
Sie kommt in Frage für:
Krank im Sinne dieser Vorschrift sind solche Personen, bei denen eine der angeführten Krankheiten des Paragraph 35, festgestellt worden ist;
Krankheitsverdächtig sind solche Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
Ansteckungsverdächtig sind solche Personen, bei denen zwar Krankheitserscheinungen noch nicht vorliegen, bei denen aber infolge ihrer nahen Berührung mit Kranken die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sie den Ansteckungsstoff in sich aufgenommen haben;
Keimträger sind Personen, die Krankheitskeime aufgenommen haben und, ohne zu erkranken, nur vorübergehend ausscheiden;
Dauerausscheider sind Personen, die vom Zeitpunkt der überstandenen Infektionskrankheit ab deren Erreger länger als 10 Wochen ausscheiden.
Sie können von der Aufsichtsbehörde in Fällen dringender Gefahr für den ganzen Umfang oder Teile eines Bezirks im Polizeiverordnungswege vorgeschrieben werden und bestimmen, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb einer der Inkubationszeit entsprechend zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken aufgehalten haben, in denen Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Körnerkrankheit, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Typhus oder Paratyphus ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich sich melden (Meldepflicht).
Sie kommt in Frage für:
in denen an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Typhus oder Paratyphus erkrankte Personen sich befinden.
Sie können beantragt werden beim Auftreten von Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gehirnentzündung, übertragbarer Genickstarre, Kindbettfieber, Gelbfieber, Kinderlähmung, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Papageienkrankheit, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Scharlach, Typhus und Paratyphus.
Für Ortschaften und Bezirke, die von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken befallen oder bedroht sind sowie für solche, die von bakterieller Lebensmittelvergiftung, Diphtherie, Milzbrand, Scharlach, Typhus oder Paratyphus befallen sind, können hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebes von Gegenständen, die geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Überwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln beantragt werden, auch können Gegenstände der bezeichneten Art vorübergehend für den Gewerbebetrieb im Umherziehen verboten werden.
Für Ortschaften und Bezirke, die von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken befallen oder bedroht sind sowie für solche, die von Diphtherie, Gehirnentzündung, übertragbarer Genickstarre, Kinderlähmung, Ruhr, Scharlach, Typhus oder Paratyphus befallen sind, kann das Verbot oder eine Beschränkung der Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, beantragt werden, bei Rückfallfieber, Ruhr, Typhus oder Paratyphus jedoch nur, sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat.
Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen eine Erkrankung an Aussatz, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gehirnentzündung, übertragbarer Genickstarre, Gelbfieber, Kinderlähmung, Papageienkrankheit, Pest, Pocken, Ruhr, Scharlach, Typhus oder Paratyphus vorgekommen ist, sind soweit und solange eine Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu befürchten ist, vom Schul- und Unterrichtsbesuche fernzuhalten.
In Ortschaften, die von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Ruhr, Typhus oder Paratyphus befallen oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend, kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden. Für die zentralen Entwässerungs- und Reinigungsanlagen können im Bedarfsfalle besondere Maßnahmen vorgeschlagen werden.
Die gänzliche oder teilweise Räumung kann beantragt werden, wenn in ihnen Erkrankungen an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Ruhr, Typhus oder Paratyphus vorgekommen sind, insoweit der Amtsarzt diese einschneidende Maßregel zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit ausnahmsweise in Fällen dringender Not für unerläßlich erklärt.
Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, kann eine Entkeimung beantragt werden. Ist die Entkeimung nicht ausführbar oder im Verhältnis zum Werte der Gegenstände zu kostspielig, so kann deren Vernichtung beantragt werden. Bei Fleckfieber muß die Entlausung der kranken, krankheitsverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Personen beantragt werden, sobald der Verdacht der Verlausung besteht.
Schulbesuch, Badeanstalt, Schwimmanstalt, Waschanstalt, Entwässerungsanlage
04.04.2017
10010219
NOR40054981