Absatz eins,Bei den örtlichen Ermittlungen hat der beamtete Arzt die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit festzustellen (Art und Wege der Einschleppung und Verbreitung, Übertragung durch die Schulen, die Arbeitsstätte, Gewerbebetriebe, durch das Trinkwasser oder andere Nahrungsmittel, z. B. Milch, durch Keimträger oder Dauerausscheider usw.). Soweit es zur Sicherung der Diagnose, der Feststellung der Quelle und der Ausbreitung der Krankheit notwendig erscheint, ist eine bakteriologische und serologische Untersuchung zu veranlassen. Bei bakterieller Lebensmittelvergiftung ist auch das Lebensmittel, das die Vergiftung herbeigeführt hat, bakteriologisch zu untersuchen. In Fällen von Bang`scher Krankheit, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Tollwut und Trichinose hat der beamtete Arzt die Ermittlungen im Benehmen mit dem Veterinärbeamten vorzunehmen.