beim Ausbruch von Gehirnentzündung (epidemischer), übertragbarer Genickstarre, Kinderlähmung (epidemischer), Rückfallfieber (febris recurrens), übertragbarer Ruhr (Dysenterie), Milzbrand, Rotz, Tollwut (Lyssa), bakterieller Lebensmittelvergiftung, Trichinose sowie in jedem Falle einer Bißverletzung durch ein tolles oder der Tollwut verdächtiges Tier;
Dem Ausbruch der Krankheit in einer Ortschaft im Sinne der Vorschriften unter a und b steht der Ausbruch in einem gemäß § 6 Abs. 2, des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 räumlich abgegrenzten Teile einer Ortschaft mit mehr als 10 000 Einwohnern gleich;Dem Ausbruch der Krankheit in einer Ortschaft im Sinne der Vorschriften unter a und b steht der Ausbruch in einem gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 räumlich abgegrenzten Teile einer Ortschaft mit mehr als 10 000 Einwohnern gleich;