Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 34
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Der beamtete Arzt hat sich auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde an den von dieser vorzunehmenden Besichtigungen zu beteiligen und hierbei nicht nur auf die Beschaffenheit der Fabrikräume, sondern auch darauf zu achten, daß die Beschaffenheit des zur Herstellung des Mineralwassers benutzten Wassers und seine Entnahmestelle den hygienischen Anforderungen entsprechen.
04.04.2017
10010219
NOR40054978