(2)Absatz 2,Der beamtete Arzt hat bei den allgemeinen Ortsbesichtigungen und bei sonst sich bietender Gelegenheit auch auf den Zustand der der Herstellung und dem Verkauf von Lebensmitteln dienenden Betriebe, insbesondere der Fleischereien, Bäckereien, Gaststätten, Molkereien und Lebensmittelgeschäfte, sowie der Trinkwasserversorgungsanlagen zu achten, die im Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen beobachteten Mißstände, namentlich soweit es sich um gesundheitsschädliche oder im Nahrungs- oder Genußwert herabgesetzte Waren handelt, der Polizeibehörde anzuzeigen und den zu seiner Kenntnis gelangenden Gesundheitsschädigungen nachzuforschen.