Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Text

18. ABSCHNITT
Besondere Bauarbeiten

Arbeiten im Bereich von Deponien

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach Paragraphen 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.
  2. Absatz 2,In Einrichtungen nach Absatz eins, darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.
  3. Absatz 3,Die in Einrichtungen nach Absatz eins, tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.