Absatz eins,Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach Paragraphen 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.