Absatz eins,An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
Bauarbeiterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 42
01.08.2004
BauV
60/02 Arbeitnehmerschutz
Schweißarbeit, Schneidearbeit
06.07.2023
10008904
NOR40054937