Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen

Allgemeines

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
  3. Absatz 3,Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.

Schlagworte

Schweißarbeit, Schneidearbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40054937