Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

09.05.2017

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 8, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 7, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,.

Text

Arbeitskleidung

Paragraph 73,

  1. Absatz einsArbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
  2. Absatz 2Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen.
  3. Absatz 3Paragraph 71, Absatz 3, ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
  4. Absatz 4Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40054919