Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Stiegen, Gänge

Paragraph 26,

Anmerkung, Absatz eins bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. Absatz 10Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Absatz 4, entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

    Anmerkung, Absatz 11 bis 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40054910