Werden die erforderlichen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Fristen vorgenommen, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und auch nicht aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.