Kurztitel

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Text

ARTIKEL römisch eins

Errichtung und Rechtsstellung

Ziffer eins Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.

Ziffer 2 Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.