Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Mongolei besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in derMongolei besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Mongolei gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelte Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Mongolei bezogenen Einkünfte entfällt.
- Litera cAls anrechenbare mongolische Steuer im Sinne der Litera b, dieses Absatzes gilt im Falle der in Artikel 10 Absatz 1 Litera b,, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Einkünfte ein Betrag von 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte.
- Litera dDividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Litera a,, die von einer in der Mongolei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
- Litera eEinkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.