Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
Vertrag – Mongolei
Artikel 22
01.10.2004
39/03 Doppelbesteuerung
22.05.2025
20003515
NOR40054782