Zahlungen, die aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaates stammen; und
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
Vertrag – Mongolei
Artikel 21
01.10.2004
39/03 Doppelbesteuerung
Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Staat hinsichtlich folgender für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen oder dafür bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen:
22.05.2025
20003515
NOR40054781