Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind auf Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus einer in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, nicht anzuwenden, wenn der Aufenthalt in diesem Staat in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften gefördert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Schlagworte

Bühnenkünstler,Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20003515

Dokumentnummer

NOR40054777